April ist unwirksam. In dem Normenkontrollverfahren wegen Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz Normenkontrolle hat der Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom Oktoberfür Recht erkannt:. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen das in der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz — Prostitutionsverbote — vom April geregelte Prostitutionsverbot für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Puderbach. Der Antragsteller zu 1 hat sein in Raubach Verbandsgemeinde Puderbach, Landkreis Neuwied gelegenes Anwesen an die R…-D…-V…-Vermietungsgesellschaft GmbH, deren Geschäftsführer er ist, vermietet. Diese wiederum überlässt die Wohnungen gegen Entgelt an Prostituierte. Die Antragstellerin zu 2 geht in einer der Wohnungen der Prostitution nach. Mit der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz — Prostitutionsverbote — vom Zuvor war die Prostitution dort lediglich in den Ortsgemeinden Dernbach, Urbach und Linkenbach verboten. Dies beruhte auf der Rechtsverordnung der Bezirksregierung Koblenz über das Verbot der Gewerbsunzucht in Gemeinden der Landkreise Altenkirchen und Neuwied vom Dezember Zur Vorbereitung der Verordnung wandte sich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Schreiben vom März an die Kreisverwaltungen, die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte sowie an die Polizeipräsidien in Rheinland-Pfalz. Darin wurde um Mitteilung gebeten, ob ein Änderungs- bzw. Daraufhin Prostituierte Wohnungen In Neuwied die Kreisverwaltung Neuwied unter Hinweis auf ein Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach vom 3. Juni mit, dass eine Erweiterung der bestehenden Prostitutionsverbote auf den gesamten Verbandsgemeindebereich befürwortet werde. Insoweit hatte die Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach dargelegt, es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum die bisherige Rechtsverordnung vom Dezember auf einzelne Ortsgemeinden beschränkt sei; sie regte an, die neue Verordnung auf das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde auszudehnen. Mit ihren am Juli gestellten Normenkontrollanträgen machen die Antragsteller geltend, das Prostitutionsverbot stelle sich als ein von heute auf morgen erlassenes Berufsverbot dar. Dies habe für sie unerwartete finanzielle Verluste zur Folge. Abgesehen davon, dass die Mieteinnahmen des Antragstellers zu 1 entfielen, sei ein aufwändiger und kostspieliger Umbau der an Prostituierte vermieteten Räume notwendig, um diese wieder einer normalen Wohnnutzung zuführen zu können. April für unwirksam zu erklären. Er vertritt die Auffassung, den Antragstellern fehle bereits die erforderliche Prostituierte Wohnungen In Neuwied. Der Bordellbetrieb des Antragstellers zu 1 sei gewerbe- und baurechtlich unzulässig. Die Antragstellerin zu 2 habe nicht konkret und plausibel dargelegt, dass sie der Prostitution nachgehe. Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Beim Erlass der angegriffenen Verordnung seien keine Ermessensgrenzen überschritten worden. Die Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und Polizeipräsidien hätten die Problematik der Prostitutionsausübung jeweils für ihren Bereich bewertet. Auf die aus den Erkenntnissen vor Ort gewonnenen Bewertungen habe sich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion verlassen dürfen; sie habe sich diese zu eigen gemacht. Die Prostituierte Wohnungen In Neuwied Regelungen der Verordnung trügen den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen in den einzelnen Kommunen Rechnung. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten, den weiteren zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen sowie den Normsetzungsvorgängen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Den Normenkontrollantrag kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei reicht die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte aus. Das ist hier ungeachtet der gewerbe- und baurechtlichen Beurteilung der Nutzung des im Eigentum des Antragstellers zu 1 stehenden Anwesens der Fall. Das Risiko, zum Beschuldigten eines Strafverfahrens zu werden, muss der Antragsteller zu 1 jedoch nicht auf sich nehmen. Gleiches gilt für die Antragstellerin zu 2die der Prostitution nachgeht.
Überdies fällt in diesem Zusammenhang auf, dass trotz der gewandelten gesellschaftlichen und rechtlichen Bewertung der Prostitution eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erhebliche Ausweitung der Prostitutionsverbote in Rheinland-Pfalz stattgefunden hat. Veröffentlicht von: Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Dass vor diesem Hintergrund ein Prostitutionsverbot für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Puderbach erforderlich war, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Fazit Die Kleine ist einfach phänomenal. Das ist hier ungeachtet der gewerbe- und baurechtlichen Beurteilung der Nutzung des im Eigentum des Antragstellers zu 1 stehenden Anwesens der Fall. Abgesehen davon, dass die Mieteinnahmen des Antragstellers zu 1 entfielen, sei ein aufwändiger und kostspieliger Umbau der an Prostituierte vermieteten Räume notwendig, um diese wieder einer normalen Wohnnutzung zuführen zu können.
Ruf nach mehr Beratungsstellen
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